Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten- und Land- und Baumaschinen an Verbraucher Stand November 2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten und Land- und Baumaschinen an gewerbliche Kunden Stand November 2025
I. Allgemeines - Auftragserteilung
1. Nachstehende Reparaturbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen einschließ-lich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen wer-den, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
2.Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Werkstatt) sind verbind-lich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält bzw. auf deren Aushang im Geschäftslokal hinweist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung mit diesen Bedingungen vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im Auftragsschein bzw. Bestätigungs- schreiben aufgenommen werden.
4. Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zumindest stichwortartig zu bezeichnen. Änderungen oder Erweiterungen des Instandsetzungsauftrags können auch mündlich erfolgen. Bei einem Wert der Änderung bzw. Erweiterung von mehr als 10% der ursprünglich veranschlagten Kosten des Auftrags folgt für den Fall der mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers.
5.Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart ist – in der Werkstatt des Auftragnehmers Hölzle GmbH & Co KG, Calwer Str.75, 75394 Oberreichbach-Würzbach.
6.Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und – soweit erfor-derlich – Überführungsfahren vorzunehmen.
7.Soweit für den Reparaturgegenstand eine Zulassung nach StVZO besteht, übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Erteilung des Auftrags die Zulassungsbescheinigung Teil I.
II. Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
1. Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen ge-wünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kosten-voranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden; dies gilt insbe-sondere dann, wenn in diesem Zusammenhang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät (Fehlersu-che etc.) durchgeführt wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet.
2. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehler-suchzeit = Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere
a) wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
b) der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
c) der Auftrag während der Durchführung gemäß § 648 BGB gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.
3. Zu Preisangaben im Auftragsschreiben sowie beim Kostenvoranschlag ist jeweils die Umsatzsteuer auszuweisen.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungster-min einzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zu-sätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert sich dieser Termin jedoch entsprechend. Gleiches gilt,sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftrag-geber den neuen Fertigstellungstermin mitteilen.
2. Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlangen dem Auftraggeber für die Zeit des Verzugs eine möglichst gleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatz-fahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleich-wertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zuge-sagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmä-ßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten werden, besteht keine Schadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Einschränkung der Verpflichtung des Auftragnehmers zur sorgfältigen Auswahl von Fachkräf-ten und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Betrieb des Auftragsnehmers. Wünscht der Auftraggeber Abnahme und Übergabe an einem anderen Ort, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten.
2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug (Annahmeverzug), wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Ar-beitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.
3. Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für den Auf-tragsgegenstand berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Auf-bewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages und Zahlung
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu ver-langen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien.
2. Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rech-nung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
4. Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort bei Abnahme fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
5. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist vom Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ausgenommen sind Gegenforderungen und Ansprüche des Auftraggebers aus dem-selben Auftrag.
6. Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 9% p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem Zinssatz nachweist.
VI. Pfandrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfand-recht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusam-menhang stehen.
2. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auf-traggeber gehört.
VII. Mängelansprüche
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:
1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
3. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich an-zuzeigen und genau zu bezeichnen.
4. Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller emp-fohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachläs-sige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, un-geeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
5. Die Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers in seinem Betrieb. Abschleppkosten werden vom Auftragnehmer nicht übernommen.
6. Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft mangelhaft aus-führt, ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem die kostenlose Stellung einer Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von 80 % der Kosten für die Anmietung einer gleich-wertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges zu verlangen. In allen anderen Fällen, insbe-sondere bei Ausschluss der Gewährleistung nach Ziffer VII.4., ist ein Anspruch auf kostenlose Stel-lung einer Ersatzmaschine ausgeschlossen.
7. Bei mehrmaligem – in der Regel zweimaligem - Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftrag-geber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
8. Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle; der Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift dieser Fach-werkstatt zu benachrichtigen. In jedem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparatur-kosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
9. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die entgegen VII.3. nicht unverzüglich vom Auf-traggeber gemeldet wurden.
10. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
11. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorherseh-baren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
12. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auf-tragsgegenstandes.
13. Die Haftungserleichterungen und Verjährungsverkürzungen in Ziffern 11 und 12 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftrag-nehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verlet-zung von Leben, Körper oder Gesundheit.
VIII. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Ver-wahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“ gere- gelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt IX. „Haftung - Probefahrt“, Ziffer 1 und 2 entsprechend.
IX. Haftung – Probefahrt
1. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtver-letzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Auftragnehmers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Auftragnehmer seinen An-spruch gegenüber der Versicherung an den Auftraggeber ab.
2. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorherseh-baren typischen Schaden begrenzt.
3. Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.
X. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile
1. An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, welche nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer bis zur voll-ständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor.
2. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragneh-mers über.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für sämtliche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten ist für den Gerichtsstand der Ort maßgeblich, an dem die Instandsetzungsarbeiten ausgeführt werden (Erfüllungsort, § 29 ZPO).
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XII. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Ver-tragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
XIII. Datenschutz Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und zum Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der Auftraggeber kann der Verwendung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist berechtigt, Auskunft über die beim Auftragnehmer gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber hinaus hat der Auftraggeber ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landes-beauftragter für den Datenschutz).
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten und Land- und Baumaschinen an Verbraucher Stand November 2025
I. Allgemeines
1. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Bera-tungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Ver-käufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlos-sen werden, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Land-wirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
2. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos er-bringt.
II. Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung Der Verkäufer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbei-legungsgesetz.
III. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Leistungen und Betriebskosten werden als Durch-schnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Der Käufer ist an die Bestellung bei Landmaschinen höchstens vier Wochen gebunden. Der Kauf-vertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Lieferver-trag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Liefervertrag hinzugefügt.
IV. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk. Die angegebenen Preise enthalten nicht die Liefer- und Versand-kosten. Die Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer vier Monate gebunden. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsab-schluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
3. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
4. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovoll-macht vorweisen.
V. Lieferfristen und Verzug
1. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen (wie Z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des ver-kauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge-setzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III. 2. durch ein anderes nach dem Kalender bestimmba-res Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
8. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugs-schadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden gel-tend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsscha-den nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
VI. Gefahrübergang und Transport
1. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlas-sen.
2. Bezüglich der Gefahrtragung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser ver-langt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbe-schadet der Rechte aus Abschnitt VIII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel einge-räumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflich-tet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
4. Soweit für den Kaufgegenstand eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, steht dem Ver-käufer daran während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz zu.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
6. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatz-steuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer nied-rigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
VIII. Mängel und Haftung 1. Soweit die gelieferte Ware nicht den
a) subjektiven Anforderungen entspricht, das heißt nicht die zwischen dem Käufer und Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwen-dung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, wie z,B, Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird,
b) objektiven Anforderungen entspricht, das heißt sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eig-net, oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache/und/oder der öffentlichen Äuße-rungen, die vom Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung, abgegeben wurden, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage. Oder der Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann, oder
c) Montageanforderungen entspricht (sofern eine Montage durchzuführen ist), so ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet. 2. In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen des Verkäufers enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht vom Verkäufer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; insoweit stellen Abweichungen der gelieferten Ware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware im Sinne des vorste-henden Absatzes dar. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer mit dem Käufer ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware vereinbart haben.
3. Die Nacherfüllungspflicht trifft den Verkäufer nicht, wenn er aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
4. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware (Nachlieferung). Dabei muss der Käufer dem Verkäufer die Ware zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Ferner muss der Käufer dem Verkäufer eine an-gemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Der Käufer ist während der Nacherfüllung nicht be-rechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Verkäufer die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfül-lung fehlgeschlagen ist, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Der Käufer kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt das Recht des Käufers, weitergehende Scha-densersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Absätze geltend zu machen.
6. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und /oder vom Her-steller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bau-arbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
7. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Ge-sundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung vom Verkäufer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestim-mungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haftet der Verkäufer un-eingeschränkt nach dessen Vorschriften. Der Verkäufer haftet auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern er eine solche bezüglich der gelieferten Ware abgegeben hat. Treten Schäden ein, die zwar darauf beruhen, dass die vom Verkäufer garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit fehlt und treten diese Schäden jedoch nicht unmittelbar an der vom Verkäufer gelieferten Ware ein, so haftet der Verkäu-fer hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von seiner Beschaffenheits-und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.
8. Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wie z.B. die fristgemäße Lieferung der Ware), so ist die Haftung des Verkäufers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertrags-typischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn dem Käufer Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.
9. Weitergehende Haftungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen nicht und zwar unabhängig von der Rechtsnatur der vom Käufer gegen den Verkäufer erhoben Ansprüche. Hiervon unberührt bleibt die Haftung des Verkäufers nach den vorstehenden Absätzen.
10. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt beim Erwerb neuer Sachen nach zwei Jahren ab Gefahrübergang. Soweit der Käufer eine gebrauchte Sache erwirbt, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang.
11. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbes-serungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers.
2. Soweit der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gelten die allgemei-nen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundes-republik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
X. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Ver-tragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
XI. Datenschutz Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und zum Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der Käufer kann der Verwendung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist berechtigt, Auskunft über die beim Ver-käufer gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber hinaus hat der Käufer ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den Datenschutz).
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten und Land- und Baumaschinen an gewerbliche Kunden Stand November 2025
I. Allgemeines
1. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlos-sen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
2. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos er-bringt.
3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenom-men werden.
II. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnun-gen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dür-fen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung höchstens sechs Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Lieferver-trag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Liefervertrag hinzugefügt.
4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Lie-fergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk. Nicht enthalten im Preis sind die Liefer- und Versandkosten. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer vier Monate gebunden. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsab-schluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
3. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
4. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovoll-macht vorweisen.
IV. Lieferfristen und Verzug
1. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen (wie Z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z.B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den ge-setzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender bestimmba-res Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
8. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugs-schadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden gel-tend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsscha-den nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
V. Gefahrübergang und Transport
1. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlas-sen.
2. Im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser ver-langt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbe-schadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel einge-räumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäfer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Um-satzsteuer) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbei-tung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtre-tung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der Verkäu-fer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
5. Soweit für den Kaufgegenstand eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, steht dem Ver-käufer daran während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz zu.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatz-steuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer nied-rigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
VII. Mängel und Haftung
1. Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen unverzügliche auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen und offensichtliche Mängel zeitnah schriftlich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind; andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
2. Soweit die gelieferte Ware nicht den
a) subjektiven Anforderungen entspricht, das heißt nicht die zwischen dem Käufer und Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwen-dung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, wie z,B, Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird,
b) objektiven Anforderungen entspricht, das heißt sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eig-net, oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache/und/oder der öffentlichen Äuße-rungen, die vom Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung, abgegeben wurden, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage. Oder der Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann, oder
c) Montageanforderungen entspricht (sofern eine Montage durchzuführen ist),so ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet.
3. In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen des Verkäufers enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht vom Verkäufer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; insoweit stellen Abweichungen der gelieferten Ware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware im Sinne des vorstehenden Absatzes dar. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer mit dem Käufer ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware vereinbart haben.
4. Die Nacherfüllungspflicht trifft den Verkäufer nicht, wenn er aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
5. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesse-rung) oder Lieferung neuer Ware (Nachlieferung). Dabei muss der Käufer dem Verkäufer die Ware zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen. Ferner muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Der Käufer ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Verkäufer die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfül-lung fehlgeschlagen ist, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
6. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
7. Der Käufer kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt das Recht des Käufers, weitergehende Scha-densersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Absätze geltend zu machen.
8. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und /oder vom Her-steller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bau-arbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
9. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Ge-sundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung vom Verkäufer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverlet-zungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haftet der Ver-käufer uneingeschränkt nach dessen Vorschriften. Der Verkäufer haftet auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern er eine solche bezüglich der gelieferten Ware abgegeben hat. Treten Schäden ein, die zwar darauf beruhen, dass die vom Verkäufer garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit fehlt und treten diese Schäden jedoch nicht unmittelbar an der vom Verkäufer gelieferten Ware ein, so haftet der Ver-käufer hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von seiner Beschaf-fenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.
10. Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wie z.B. die fristgemäße Lieferung der Ware), so ist die Haftung des Verkäufers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertrags-typischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn dem Käufer Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.
11. Weitergehende Haftungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen nicht und zwar unabhängig von der Rechtsnatur der vom Käufer gegen den Verkäufer erhoben Ansprüche. Hiervon unberührt bleibt die Haftung des Verkäufers nach den vorstehenden Absätzen.
12. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt bei neuen Verkaufs-gegenständen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in zwölf Monaten. Bei gebrauchten Kaufge-genständen stehen dem Käufer Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit dem Verkäufer aus-drücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert. Die Verjährungsverkürzungen in dieser Ziffer 12 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahr-lässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-kannt ist.
3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bun-desrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. IX. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Ver-tragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
X. Datenschutz Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und zum Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der Käufer kann der Verwendung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist berechtigt, Auskunft über die beim Ver-käufer gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber hinaus hat der Käufer ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den Datenschutz).
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Vermietung von Motorgeräten und Land- und Baumaschinen an gewerbliche Kunden Stand November 2025
I. Allgemeines
1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge über die Vermie-tung von Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen, die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Haupt-oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
2. Bedingungen des Mieters werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Vermieter nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos er-bringt.
3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.
II. Angebot, Vertragsschluss und Lieferumfang
1. Angebote des Vermieters sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Leistungs-, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßge-bend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen sind unangemessen und vom Mieter nicht zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen. Leis-tungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Vermieter Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Reservierungen erfolgen unverbindlich. Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes be-steht erst mit Abschluss eines Mietvertrages in Schrift- oder Textform.
3. Der Mietvertrag ist abgeschlossen,
a) durch beiderseitige Unterzeichnung des Mietvertrages,
b) wenn der Vermieter die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Mietgegenstandes schriftlich oder in Textform bestätigt hat, oder
c) die Lieferung ausgeführt ist.
4. Sämtliche zwischen Vermieter und Mieter getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Mietver-trag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Mietvertrag hinzugefügt.
5. Angaben in dem Mieter ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen als Maß-stab zur Feststellung, ob der Mietgegenstand fehlerfrei ist. Konstruktions- und Formänderungen bleiben vorbehalten, soweit der Mietgegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Mieter zumutbar sind.
6. Die Mietzeit beginnt und endet am jeweils vertraglich vereinbarten Tag. Die Mietzeit kann im bei-derseitigen Einvernehmen durch wechselseitige Erklärungen in Schrift- oder Textform verlängert werden. Der Verlängerungsantrag muss dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der Mietzeit zugehen. Ohne eine gesonderte vertragliche Vereinbarung verlängert sich die Mietzeit bis zur vollständigen Ablieferung der Mietsache bei dem Vermieter oder bis zur Abholung der Mietsache durch den Vermieter.
III. Übergabe und Überlassung der Mietsache; geplanter Liefertermin
1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zum Gebrauch zu überlassen. Die Gefahrtragung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit deren Rückgabe an den Vermieter.
2. Während der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache gegen einen anderen, vergleich-baren Mietgegenstand (etwa das Produkt eines anderen Herstellers mit vergleichbaren Leistungs-merkmalen) auszutauschen, sofern sich die andere Mietsache für den vertraglich vorausgesetzten Mietgebrauch und Mietzweck eignet und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen, die Mietsache vertrags- und ordnungs-gemäß zu behandeln und bei Vertragsende gereinigt, betriebsbereit und vollgetankt zurückzugeben.
4. Je nach vertraglicher Vereinbarung hält der Vermieter die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfä-higem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereit oder bringt sie zum Versand. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
5. Wird An- oder Abtransport durch den Vermieter vereinbart, trägt der Mieter für einen ungehinderten Zugang zum Ort der Verladung/des Aufbaus Sorge. Versandweg und –mittel sind mangels beson-derer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.
6. Im Falle der Versendung geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Fracht-führer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Mieter über.
7. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Mieter über.
IV. Mängel und Mängelrüge
1. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabe-protokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
2. Der Vermieter hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung angezeigt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat Vermieter Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Ziffer III.2. gilt entsprechend.
3. Nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. Der Vermieter trägt dann die erforderlichen Kosten gegen Vorlage entsprechender Belege.
4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden oder anfänglichen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen oder stellt er nicht innerhalb der Frist ein Ersatzgerät zur Verfügung, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht.
5. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines anfänglichen oder zu vertretenden Mangels durch den Vermieter.
6. Die vermieteten Gegenstände sind vom Vermieter versichert, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Ist in der Versicherung ein Selbstbehalt enthalten, muss dieser im Schadenfall vom Mieter getragen und versteuert werden, soweit er für den Schaden haftet.
V. Anbringen von Werbung an Mietgegenständen
Der Vermieter ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunterneh-men anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird.
VI. Preis und Zahlung; Zurückbehaltungsrecht
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Vermieters. Nicht enthalten im Preis sind Liefer- und Versandkosten. Kraftstoffe und sonstige Betriebsmittel gehen zu Lasten des Mieters. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Hälfte der nach Betriebsstunden berechnete Miete im Vo-raus ohne Abzug zahlbar. Der Restbetrag wird nach Beendigung des Mietverhältnisses acht Tage nach Rechnungstellung durch den Vermieter fällig. Der vereinbarte Mietzins ist auch dann voll zu zahlen, wenn die vereinbarten Mietzeiten nicht gänzlich ausgenutzt werden. Die Nutzung eines Ge-rätes mit Stundenzähler über den vereinbarten Umfang hinaus wird dem Mieter gemäß Satz 1 zu-sätzlich berechnet.
3. Die dem Mieter aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht be-rührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Mieter mit der Bezahlung früherer Ver-mietungen oder anderen zwischen Vermieter und Mieter bestehenden Vertragsverhältnissen nicht im Rückstand befindet.
4. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Vermieter bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Mieters in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
5. Hat der Mieter dem Vermieter eine Kaution gestellt, so ist der Vermieter berechtigt, bei Beendigung des Mietvertrages mit den ihm aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kau-tionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.
6. Zahlungen dürfen an Angestellte des Vermieters nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovoll-macht vorweisen.
VII. Fristen und Verzug
1. Fristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Vermieter ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Frist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Mieter zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen sowie Freigaben.
2. Die Einhaltung der Frist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Mieters voraus.
VIII. Pflichten des Mieters, Besichtigungsrecht
Der Mieter ist verpflichtet,
1. vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsanweisungen bei Gebrauch der Mietsache jederzeit zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden;
2. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
3. für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes Sorge zu tragen, insbeson-dere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie in der Betriebsanleitung oder vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden;
4. bei Beschädigungen oder Funktionsstörungen erforderlichenfalls den Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu setzen und eine Weisung des Vermieters abzuwarten;
5. ihm obliegende notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich sach- und fachgerecht unter Ver-wendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Die erforderlichen Ersatzteile sind über den Vermieter zu beziehen;
6. den Mietgegenstand gegen Diebstahl etc. und außerhalb der Arbeitszeit so gut wie möglich gegen Witterungseinflüsse zu schützen;
7. dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch geschulte und eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu körperlich und geistig in der Lage sind. Sofern für den Betrieb des Mietge-genstandes besondere Lizenzen oder Erlaubnisse erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind;
8. dem Vermieter nach entsprechender vorheriger Ankündigung die Besichtigung und Untersuchung des Mietgegenstandes auf eigene Kosten zu ermöglich und in jeder Weise zu erleichtern.
IX. Rechte des Vermieters
1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Mieters ist der Vermieter zur Rücknahme der Mietsache nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Mieter zur Herausgabe verpflichtet.
2. Sämtliche Kosten der Rücknahme des Mietgegenstandes trägt der Mieter.
X. Untervermietung und besondere Pflichten
Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten oder Dritten Rechte an dem Miet-gegenstand einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Be-schlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist durch den Mieter schriftlich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.
XI. Rückgabe der Mietsache
1. Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, gereinigt und vollgetankt (III.4.) mit allen Zube-hörteilen dem Vermieter zu übergeben oder zur Abholung bereitzustellen.
2. Ist eine Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter den Mietgegenstand so recht-zeitig bereitzustellen, dass die Abholung innerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters gewährleistet ist.
3. Befindet sich der Mietgegenstand bei Rückgabe nicht in einem vertragsgemäßen Zustand und ist dies auf eine Verletzung der Mieterpflichten nach Abschnitt VIII. zurückzuführen, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache üblicherweise erforderlich ist.
4. Sollte es dem Mieter schuldhaft nicht möglich sein, den Mietgegenstand zurückzugeben, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungs-leistung erforderlich ist.
5. Der Verlust oder die Beschädigung der Mietsache durch eine Straftat ist unverzüglich der zuständi-gen Polizeibehörde anzuzeigen. Ein Nachweis der Anzeige ist dem Vermieter zu übergeben.
6. Der Umfang, der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzutei-len; es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.
7. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten mit-zuteilen.
8. Besteht über den Zustand des Mietgegenstands sowie über Reparaturzeit und Kosten Uneinigkeit, so ist der Mietgegenstand durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen un-tersuchen zu lassen.
9. Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten anzufertigen. Die Kosten für den Sachverständigen tragen Vermieter und Mieter zu gleichen Teilen.
10. Wenn die Parteien sich über die Person des Sachverständigen nicht einigen, so ist der Sachverstän-dige durch die Handwerkskammer, in deren Bezirk der Vermieter seinen Sitz hat, zu benennen.
11. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstands gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Tage nach Rückgabe oder Abholung des Mietgegenstands eine Mängelanzeige in Schrift- oder Textform an den Mieter abgesandt ist.
XII. Kündigung
Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich un-kündbar. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt ins-besondere dann vor, wenn
1. nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwür-digkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindert und dadurch die Durchführung des Vertrages gefährdet wird;
2. der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht vertragsgemäß verwendet oder an einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder einem Dritten überlässt;
3. bei Vernachlässigung der dem Mieter nach Ziffer VIII. obliegenden Pflichten, wodurch der Mietge-genstand erheblich gefährdet ist, sofern der Mieter einer vorangegangenen Aufforderung des Ver-mieters zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist;
4. der Mietgegenstand dem Mieter nicht rechtzeitig übergeben wird und der Vermieter auch keinen gleichwertigen Ersatz stellen kann.
XIII. Haftungsbegrenzung - Schadensersatz
1. Hat der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Vermieter beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Ver-letzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Mietvertrag dem Vermieter nach sei-nem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh-rung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typi-schen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Vermieters für von ihnen durch leichte Fahrlässig-keit verursachte Schäden.
2. Die vom Mieter gegenüber dem Vermieter geltend zumachenden Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, sofern der Vermieter schriftlich einen Anspruch des Mieters als unbegründet zurückgewiesen hat.
3. Die Haftungserleichterung und Verjährungsverkürzung in den Ziffern 1 und 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Mieters, seines ge-setzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Vermieters, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XV. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Ver-tragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
XVI. Datenschutz
Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und zum Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der Mieter kann der Verwendung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist berechtigt, Auskunft über die beim Ver-mieter gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber hinaus hat der Mieter ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den Datenschutz).
Allgemeine Verkaufsbedingungen Online-Shop Stand November2025
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle über unseren Online-Shop geschlossenen Verträge zwischen uns, der
Hölzle GmbH & Co KG,
Calwer Str.75
75394 Oberreichenbach-Würzbach
Geschäftsführer: Roland, Karin und Marcel Schroth und Ihnen als unseren Kunden. Die AGB gelten unabhängig davon, ob Sie Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann sind.
(2) Alle zwischen Ihnen und uns im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Verkaufsbedingungen, unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und unserer Annahmeerklärung.
(3) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
(4) Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptieren wir nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbe-ziehung nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln in unserem Online-Shop stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags, sondern eine Aufforderung an Sie zur Abgabe eines Angebots dar.
(2) Mit dem Absenden einer Bestellung über den Online-Shop durch Anklicken des Buttons „zahlungs-pflichtig bestellen“ geben Sie eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Sie sind an die Bestellung für die Dauer von zwei (2) Wochen nach Abgabe der Bestellung gebunden; Ihr gegebenenfalls nach § 3 beste-hendes Recht, Ihre Bestellung zu widerrufen, bleibt hiervon unberührt.
(3) Wir werden den Zugang Ihrer über unseren Online-Shop abgegebenen Bestellung unverzüglich per E-Mail bestätigen. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.
(4) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Annahmeerklärung oder durch die Lieferung der bestellten Artikel annehmen.
(5) Sollte die Lieferung der von Ihnen bestellten Ware nicht möglich sein, etwa weil die entsprechende Ware nicht auf Lager ist, sehen wir von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Wir werden Sie darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
§ 3 Widerrufsrecht (Verbraucher)
(1) Wenn Sie Verbraucher sind (also eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht Ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.
(2) Machen Sie als Verbraucher von Ihrem Widerrufsrecht nach Ziffer 1 Gebrauch, so haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.
(3) Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Hölzle GmbH&Co KG,
Calwer Str. 75
75394 Oberreichenbach-Würzbach
Telefon 07053/8466
Service@hoelzle-motorgeraete.de
über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können das Muster- Widerrufsformular oder eine andere ein-deutige Erklärung auch auf unserer Webseite Service@hoelzle-motorgeraete.de elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z.B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwen-den wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückge-sandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns oder an (hier sind gegebenenfalls der Name und die Anschrift der von Ihnen zur Entgegennahme der Ware ermächtigten Person einzufü-gen) zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
- Ende der Widerrufsbelehrung-
(4) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen
(a) zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,
(b) zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern Sie die geliefer-ten Datenträger entsiegelt haben.
§ 4 Lieferbedingungen und Vorbehalt der Vorkassezahlung
(1) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für Sie zumutbar ist.
(2) Die Lieferfrist beträgt circa fünf (5) Werktage, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Sie beginnt – vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 – mit Vertragsschluss.
(3) Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko behalten wir uns vor, erst nach Erhalt des Kaufpreises nebst Versandkosten zu liefern (Vorkassevorbehalt). Falls wir von dem Vorkassevorbehalt Gebrauch machen, werden wir Sie unverzüglich unterrichten. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Bezahlung des Kauf-preises und der Versandkosten.
§ 5 Preise und Versandkosten
(1) Sämtliche Preisangaben in unserem Online-Shop sind Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Um-satzsteuer und verstehen sich zuzüglich anfallender Versandkosten.
(2) Die Versandkosten sind in unseren Preisangaben in unserem Online-Shop angegeben. Der Preis einschließlich Umsatzsteuer und anfallender Versandkosten wird außerdem in der Bestellmaske ange-zeigt, bevor Sie die Bestellung absenden.
(3) Wenn wir Ihre Bestellung gemäß § 4 Abs. 1 durch Teillieferungen erfüllen, entstehen Ihnen nur für die erste Teillieferung Versandkosten. Erfolgen die Teillieferungen auf Ihren Wunsch, berechnen wir für jede Teillieferung Versandkosten.
(4) Wenn Sie Ihre Vertragserklärung wirksam gemäß § 3 widerrufen, können Sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Erstattung bereits bezahlter Kosten für den Versand zu Ihnen (Hinsendekosten) verlangen (vgl. zu sonstigen Widerrufsfolgen § 3 Abs. 3). § 6
Zahlungsbedingungen und Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Kaufpreis und die Versandkosten sind spätestens binnen zwei (2) Wochen ab Zugang unserer Rechnung zu bezahlen.
(2) Sie können den Kaufpreis und die Versandkosten nach Ihrer Wahl auf unser im Online-Shop ange-gebenes Konto überweisen, uns eine Einzugsermächtigung erteilen oder per EC-/Maestro- oder Kredit-karte bezahlen. Im Fall einer erteilten Einzugsermächtigung oder der Zahlung per EC-/Maestro- oder Kreditkarte werden wir die Belastung Ihres Kontos frühestens zu dem in Abs. 1 geregelten Zeitpunkt veranlassen. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für weitere Bestellungen.
(3) Sie sind nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen, es sei denn, Ihre Gegen-ansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Sie sind zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen auch berechtigt, wenn Sie Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend machen.
(4) Als Käufer dürfen Sie ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn Ihr Gegenanspruch aus demselben Kaufvertrag herrührt. § 7 Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises in unserem Eigentum.
§ 8 Gewährleistung
(1) Wir haften für Sach- oder Rechtsmängel gelieferter Artikel nach den geltenden gesetzlichen Vor-schriften. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware.
(2) Etwaige von uns gegebene Verkäufergarantien für bestimmte Artikel oder von den Herstellern be-stimmter Artikel eingeräumte Herstellergarantien treten neben die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln im Sinne von Abs. 1. Einzelheiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die den Artikeln gegebenenfalls beiliegen.
§ 9 Haftung
(1) Wir haften Ihnen gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) In sonstigen Fällen haften wir – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen dürfen (so genannte Kardinal-pflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.
(3) Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -aus-schlüssen unberührt.
§ 10 Urheberrechte
Wir haben an allen Bildern, Filme und Texten, die in unserem Online-Shop veröffentlicht werden, Urhe-berrechte. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte, ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet.
§ 11 Datenschutzhinweis
Wir erheben, verarbeiten und nutzen Ihre personenbezogenen Daten, insbesondere Ihre Kontaktdaten zur Abwicklung Ihrer Bestellung, so auch Ihre E-Mail-Adresse, wenn Sie uns diese angeben. Zur Boni-tätsprüfung können wir Informationen (z.B. auch einen sogenannten Score- Wert) von externen Dienst-leistern zur Entscheidungshilfe heranziehen und davon die Zahlungsart abhängig machen. Zu den Informationen gehören auch Informationen über Ihre Anschrift. Dies erfolgt zum Zwecke der Vertragsab-wicklung, Art 6 Abs. 1b) DSGVO. Details entnehmen Sie bitte unser Datenschutzerklärung (Link).
§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wenn Sie die Bestellung als Verbraucher abgegeben haben und zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung Ihren gewöhnli-chen Aufenthalt in einem anderen Land haben, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.
(2) Wenn Sie Kaufmann sind und Ihren Sitz zum Zeitpunkt der Bestellung in Deutschland haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers, Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Streitbeilegung: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitig-keiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkei-ten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informa-tionen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr . Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.